3HO-Mitglied werden

3HO-Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im 3H Organisation Deutschland e.V. steht allen an Yoga Interessierten offen. Die Anbindung an den Verein bietet dir zahlreiche Vorteile. Du kannst eine ordentliche Mitgliedschaft oder eine Fördermitgliedschaft beantragen.

Vorteile der ordentlichen Mitgliedschaft in 3HO

  • Mitglieder tragen dazu bei, dass Kundalini Yoga weiter verbreitet wird.
  • Mitglieder erhalten einen Mitgliedsausweis, die Satzung sowie die Richtlinien der IKYTA (International Kundalini Yoga Teachers Association) für Kundalini Yoga LehrerInnen, des Dachverbands für freie beratende und gesundheitsfördernde Berufe e. V. – und das Heft „Informationen zum Kundalini Yoga“.
  • Mitglieder sind im Berufsverband der freien beratenden und gesundheitsfördernden Berufe „Freie Gesundheitsberufe“ vertreten, der sich für die professionelle Vertretung von Yoga und ähnlichen Angeboten in der Gesellschaft einsetzen.
  • Mitglieder sind berechtigt, den Zusatz „Mitglied in 3HO“ oder „Mitglied im 3H Organisation Deutschland e. V.“ für ihren Briefkopf, ihre Visitenkarte und ihre Kursankündigungen zu verwenden.
  • Mitglieder erhalten Beratung und Unterstützung durch den Verein 3HO Deutschland e.V.
  • Mitglieder erhalten eine Ermäßigung der Eintrittspreise bei Veranstaltungen von 3HO Deutschland.
  • Mitglieder erhalten dreimal jährlich das 3HO Kundalini Yoga Journal zusammen mit einem Yogaset zum Sammeln.
  • Mitglieder können im Rahmen der Vereinshaftpflicht für ihre Kurse eine Versicherung zu besonders günstigen Bedingungen abschließen.
  • Mitglieder haben das Recht, bei den 3HO-Mitgliederversammlungen zu wählen und nach einjähriger Mitgliedschaft, gewählt zu werden.
  • Mitglieder sind mit dem Zertifikat der 3HO Kundalini Yoga LehrerInnenausbildung ab Stufe 1 berechtigt, das Logo des Vereins mit dem Zusatz „Kundalini Yoga LehrerIn 3HO“ für ihren Briefkopf, ihre Visitenkarte und ihre Kursankündigungen zu verwenden. Voraussetzung hierfür ist, dass dabei nicht der Eindruck entsteht, es handele sich um ein Dokument, eine Veröffentlichung oder eine Veranstaltung des Vereins.
  • Mitglieder mit dem Zertifikat der 3HO Kundalini Yoga LehrerInnenausbildung ab Stufe 1 sind außerdem Mitglied der IKYTA (International Kundalini Yoga Teachers Association). Sie können den Zusatz „KRI certified“ (KRI = Kundalini Research Institute) oder „durch KRI anerkannt“ bzw. „Kundalini Yoga LehrerIn KRI/IKYTA“ für ihren Briefkopf, ihre Visitenkarte und ihre Kursankündigungen verwenden.
  • Mitglieder erhalten eine IKYTA-Mitgliedschaft. Eigene Onlineregistrierung im 3HO Mitgliederbereich „IKYTA für 3HO Mitglieder“.
  • Mitglieder mit dem Zertifikat der 3HO Kundalini Yoga LehrerInnenausbildung ab Stufe 1 können ihre Daten in das Internet-LehrerInnenverzeichnis auf die 3HO Homepage listen.
  • Mitglieder können eigene Workshops, Seminare etc. die Kundalini Yoga betreffen, in den Terminkalendern der jeweiligen Arbeitsgruppen und auf der 3HO Homepage veröffentlichen.
  • Mitglieder erhalten gegen Vorlage bzw. Kopie ihres Ausweises Rabatte beim Sat Nam Versand in Frankfurt für einem Einkauf ab 50,– €.
  • Mitglieder können Bücher und Videos ausleihen (auch per Fernausleihe) aus folgenden 3HO-Bibliotheken: Freiburg, Halle/Leipzig (Wanderbibliothek), München, Hamburg und Berlin (nur vor Ort).

Ordentliche Mitgliedschaft beantragen

Auf dem Formular für den Lastschrifteinzug befindet sich eine Auflistung unserer bestehenden Arbeitsgruppen. Bitte wähle eine Arbeitsgruppe aus, die du mit einem prozentual errechneten Teil deines Mitgliedsbeitrages unterstützen möchtest. Über die Aktivitäten der jeweiligen Arbeitsgruppen, kannst du dich hier informieren.

Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft

 

Was beinhaltet die 3HO Fördermitgliedschaft?

  • In der 3HO Satzung §5, Abs. III ist festgelegt, dass fördernde Mitglieder alle natürlichen und juristischen Personen werden können, die die Satzung anerkennen und einen regelmäßigen Beitrag in Geld leisten. Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
  • Wer keine Einnahmen aus Yogaunterricht hat, kann sich als Fördermitglied einstufen lassen. In diesem Fall beträgt die Mindesthöhe des Beitrags 5,– Euro pro Quartal.
  • 3HO ist es ein Anliegen, dass Kundalini Yoga weiter verbreitet wird und dass Yoga Interessierte eine energetische Verbindung zum Verein haben können. Durch die Zahlung eines Förderbeitrages wird dies ermöglicht.
  • Die Fördermitgliedschaft wird beantragt durch einen formellen Antrag auf Fördermitgliedschaft. Die Zahlungsweise der Fördermitgliedsbeiträge erfolgt jeweils zum Quartalsanfang per Lastschrifteinzug. Ausnahmen der Zahlungsweise sind nach Rücksprache mit der 3HO Geschäftsstelle möglich.
  • Grundsätzlich erhalten die Fördermitglieder über ihre Beitragszahlungen Spenden­bescheinigungen.
  • Die Kündigung der Fördermitgliedschaft ist 6 Wochen zum Quartalsende durch eine kurze schriftliche Mitteilung in der 3HO Geschäftsstelle einzureichen (siehe weiter unten Details).
  • Die Aufgaben bzw. Funktionen, die durch Fördermitglieder wahrgenommen werden können, wie z.B. offizielle 3HO Tätigkeiten oder interne Vereinsfunktionen, werden zur Zeit durch den Vorstand geklärt.

Fördermitgliedschaft beantragen

Auf dem Formular für den Lastschrifteinzug befindet sich eine Auflistung unserer bestehenden Arbeitsgruppen. Bitte wähle eine Arbeitsgruppe aus, die du mit einem prozentual errechneten Teil deines Mitgliedsbeitrages unterstützen möchtest. Über die Aktivitäten der jeweiligen Arbeitsgruppen, kannst du dich hier informieren.

Antrag auf Fördermitgliedschaft

Beitragshöhen und Zahlungsweisen

  • Für die reguläre Mitgliedschaft werden die Mitgliedsbeiträge jeweils zum Quartalsanfang per Lastschrift eingezogen. Der Quartalsbeitrag liegt bei 36,– Euro bzw. 28,– Euro. Yogi Bhajan hate festgelegt, dass 10% der jährlichen Gewinneinnahmen durch das Unterrichten von Kundalini Yoga wieder an die Quelle der Erkenntnis zurückkehren, d.h. an den Verein. In der Regel entspricht der Betrag der Höhe des Mitgliedsbeitrages. Sollten die Gewinneinnahmen höher liegen, dann freuen wir uns über einen Mehrbetrag, den du gerne auf unser Geschäftskonto überweisen kannst.
  • Für eine Fördermitgliedschaft besteht ein Minimalbeitrag in Höhe von 5,– Euro im Quartal und wird per Lastschrift eingezogen.
  • Auf dem Formular für den Lastschrifteinzug befindet sich eine Auflistung unserer bestehenden Arbeitsgruppen. Bitte wähle eine Arbeitsgruppe aus, die du mit einem prozentual errechneten Teil deines Mitgliedsbeitrages unterstützen möchtest. Über die Aktivitäten der jeweiligen Arbeitsgruppen, kannst du dich hier informieren.

Verpflichtungen als Mitglied

  • Mitglieder verpflichten sich, die ethischen Richtlinien der IKYTA sowie die ethischen Richtlinien und die Qualitätsrichtlinien der „Freie Gesundheitsberufe“ einzuhalten.
  • Mitglieder verpflichten sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Verein durch tätige Mithilfe zu unterstützen.
  • Der Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder beträgt mindestens 144,– € im Jahr. Geringverdienende (nach Selbsteinschätzung) können auch den ermäßigten Beitrag von 112,– € leisten.
  • Für den Verein ist es am zuverlässigsten, wenn die Mitglieder ihre Beiträge per Lastschriftauftrag vierteljährlich (36,– € / ermäßigt 28,– €) einziehen lassen. Fördermitglieder können eine Mindesthöhe von 5,– € oder mehr im Quartal zahlen.
  • Mitglieder sind im Dachverband DYV vertreten, der die Interessen der YogalehrerInnen in Deutschland vertritt.
  • Fördermitglieder unterstützen den Verein mit einem regelmäßigen Beitrag. Sie genießen die oben genannten Vorteile nicht.

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

  • Freiwilligen Austritt. Dieser ist schriftlich über die Geschäftsstelle des Vereins gegenüber dem Vorstand zum Quartalsende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zu erklären.
  • Beschluss des Vorstands. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge mehr als 12 Monate im Rückstand ist. Der Vorstand hat dem Mitglied die drohende Streichung mitzuteilen und Gelegenheit zum Ausgleich des Rückstandes innerhalb 1 Monats nach Zugang dieser Mitteilung einzuräumen. Die genannte Mitteilung gilt als zugestellt, wenn sie an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet ist.
  • Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn es dem Verein Schaden zufügt oder schwerwiegend gegen die Satzung oder Vereinsinteressen verstößt.

3HO Deutschland e. V. – Vereinssatzung

(Stand: Mai 2015)

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen 3H Organisation Deutschland e.V., kurz 3HO (Healthy, Happy, Holy Organisation) und hat seinen Sitz in Hamburg. Er ist seit dem 28.12.1976 in das Vereinsregister im Amtsgericht Hamburg unter der Nr. 8592 eingetragen.

§ 2 Vereinszweck

Der Zweck des Vereins ist die Bildung von interessierten Personen durch die Verbreitung des Wissens, der Übungen und der Techniken des Kundalini Yoga nach Yogi Bhajan und verwandter Disziplinen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar volksbildnerische, gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  1. Die Einrichtung, das Betreiben und die Weiterentwicklung von Ausbildungsprogrammen und- zentren, in denen LehrerInnen für Kundalini Yoga aus- und fortgebildet werden.
  2. Das Erteilen von Unterricht in Kundalini Yoga und den dazu gehörenden speziellen Fachbereichen.
  3. Die Betreuung der LehrerInnen für Kundalini Yoga.
  4. Die Organisation und Durchführung von Seminaren, Veranstaltungen und Vorträgen zum Thema Kundalini Yoga.
  5. Die Gründung und Forderungen von Arbeitsgruppen, die sich mit den Lehren des Kundalini Yoga beschäftigen.
  6. Die Gründung und Forderung von Wohngemeinschaften, in denen Kundalini Yoga gelebt und gelehrt wird.
  7. Öffentlichkeitsarbeit durch Werbung, Publikationen und Messen.
  8. Wissenschaftliche Begleitung und Erforschung des Kundalini Yoga und dessen körperliche und geistige Wirkung sowie deren gesellschaftliche Relevanz.
  9. Daneben kann der Verein auch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften, von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auch von ausländischen Körperschaften vornehmen, welche mit dem o.g. Vereinszweck verwandt sind.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben die seinem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergünstigungen begünstigen.
  4. Weder die Mitglieder noch ihre Erben haben bei Beendigung der Mitgliedschaft oder bei Auflösung des Vereins Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 4 Finanzierung

  1. Die Mittel zur Erbringung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch:
    • Mitgliedsbeiträge,
    • Spenden und andere Zuwendungen,
    • Kostenbeiträge für die Teilnahme an den Kursen und Veranstaltungen.
  2. Von den ordentlichen und fördernden Mitgliedern des Vereins werden monatliche Beiträge erhoben. Die Beitragshöhe setzt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands fest

§ 5 Vergütungen von Vereinstätigkeit

  1. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand berechtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
  6. Die Mitglieder und MitarbeiterInnen des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören Aufwendungen wie Fahrtkosten, Reisekosten, Telefon.

§ 6 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern.
  2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Satzung anerkennt und bereit ist, sich für die Erreichung der Vereinsziele einzusetzen.
  3. Der Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft ist schriftlich über die Geschäftsstelle des Vereins an den Vorstand zu stellen, der über den Aufnahmeantrag entscheidet. Gegenüber einer ablehnenden Entscheidung steht der/dem AntragstellerIn der Weg zur Mitgliederversammlung offen. Als Bestätigung der Mitgliedschaft wird ein Mitgliedsausweis ausgegeben.
  4. Ordentliche Mitglieder unterstützen den Verein durch regelmäßige finanzielle Beiträge sowie durch uneigennützige, tätige Mithilfe. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.
  5. Förderndes Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Satzung anerkennen und einen regelmäßigen Mitgliedsbeitrag leisten. Der Antrag auf fördernde Mitgliedschaft ist schriftlich über die Geschäftsstelle des Vereins an den Vorstand zu stellen, der über den Aufnahmeantrag entscheidet.
  6. Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt und können kein Amt ausüben.
  7. Beendigung der Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft endet durch:
    • Freiwilligen Austritt. Dieser ist schriftlich über die Geschäftsstelle des Vereins gegenüber dem Vorstand zum Quartalsende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zu erklären.
    • Beschluss des Vorstands. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge mehr als 12 Monate im Rückstand ist. Der Vorstand hat dem Mitglied die drohende Streichung mitzuteilen und Gelegenheit zum Ausgleich des Rückstandes innerhalb 1 Monats nach Zugang dieser Mitteilung einzuräumen. Die genannte Mitteilung gilt als zugestellt, wenn sie an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet ist.
    • Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn es dem Verein Schaden zufügt oder schwerwiegend gegen die Satzung oder Vereinsinteressen verstößt.
    • Tod.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung (im weiteren MV genannt) durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnungspunkte mindestens vier Wochen vor Termin einzuberufen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
  2. Der Vorstand kann jederzeit oder auf schriftliches Verlangen von 5 v.H. der ordentlichen Mitglieder schriftlich mit beigefügter Tagesordnung und mit einer Ladefrist von zwei Wochen eine außerordentliche MV einberufen.
  3. Die MV wird durch ein Vorstandsmitglied oder eine vom Vorstand beauftragte Person geleitet.
  4. Die MV ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 ordentliche Mitglieder sowie 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Aufgaben der MV bestehen in der Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt.
  5. Die MV fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden gültigen Stimmen.
  6. Die Satzung kann auf Vorschlag des Vorstands von der MV geändert werden. Satzungsänderungen in genauem Wortlaut müssen mindestens 4 Wochen vor dem Termin der MV öffentlich den Mitgliedern zugänglich gemacht werden. Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen drei Viertel der anwesenden Stimmen.
  7. Die MV ist berechtigt, die Tagesordnung mit Zustimmung aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu erweitern. Dies gilt nicht für die Abwahl des Vorstands, eine Satzungsänderung, den Ausschluss einzelner Mitglieder oder die Auflösung des Vereins.
  8. Die Beschlüsse der MV werden protokolliert und sind von der Versammlungsleitung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung (MV) gewählt und bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.
  2. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern: Dem/der ersten Vorsitzenden und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Vorstandsmitgliedschaft ist an die Mitgliedschaft in der 3HO Deutschland e.V. gebunden. Mit dem Austritt aus dem Verein endet zeitgleich und automatisch auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Abs. (1) bleibt hiervon unberührt.
  3. Der Vorstand wählt aus seinem Kreis den/die 1. Vorsitzende. Dieses Amt ist durch ein Vorstandsmitglied vorrangig mit einer mindestens 5-jährigen Mitgliedschaft in 3HO Deutschland e.V. und einer mindestens 5-jährigen Unterrichtstätigkeit als Kundalini Yoga LehrerIn zu besetzen.
  4. Die MV beschließt, ob und in welcher Anzahl weitere Vorstands­mitglieder gewählt werden.
  5. Die Kandidatur für den Vorstand ist mindestens 8 Wochen vor der MV bei der Haupt­geschäftsstelle schriftlich anzumelden. Voraussetzung dieser Kandidatur ist eine mindestens 3-jährige Mitgliedschaft in 3HO Deutschland e.V. Jede Kandidatur zum Vorstand wird den Mitgliedern mindestens 4 Wochen vor der MV schriftlich durch die Hauptgeschäftsstelle bekannt­gegeben. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
  6. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, Geschäfte von bis zu 5.000,- EUR für den Verein allein zu tätigen. Der Vorstand bestimmt einvernehmlich den Umfang der Vertretungsmacht für besondere VertreterInnen und erteilt die entsprechende Vollmacht, welche auch einschließen kann, den Verein allein, bzw. oberhalb der o.g. Grenze gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied zu vertreten. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
  7. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist an die Beschlüsse der MV gebunden und führt sie aus. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und kann eine hauptamtliche Geschäftsführung bestellen.
  8. Vorstandsmitglieder dürfen für Ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
  9. Die MV kann im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins einen haupt­amtlichen Vorstand bestellen.
  10. GeschäftsführerInnen der Arbeitsgruppen und Angestellte von 3HO Deutschland e.V., Angestellte der International 3HO Foundation oder der 3HO Europe Foundation können nicht Vorstandsmitglieder werden.

§ 9 Wissenschaftlicher Beirat

  1. Der Wissenschaftliche Beirat ist ein Gremium von Fachkräften und interessierten Laien verschiedener Fachrichtungen.
  2. Die Hauptaufgabe liegt in der wissenschaftlichen Beratung und Unterstützung des Vereins. Über die genauen Aufgaben, die er übernimmt, entscheidet er zusammen mit dem Vorstand.
  3. Der Wissenschaftliche Beirat kann aus ordentlichen, fördernden und Nichtmitgliedern bestehen.
  4. Die Aufnahme in den Wissenschaftlichen Beirat erfolgt durch den Vorstand nach Überprüfung der fachlichen Qualifikation. Der Vorstand kann die Aufnahme jederzeit widerrufen.
  5. Der Wissenschaftliche Beirat kann sich Arbeitsrichtlinien geben, die mit den Zielen des Vereins übereinstimmen und vom Vorstand genehmigt werden müssen.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluss der MV mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Einladung zu der MV, die über die Auflösung beschließen soll, muss in der angegebenen Tagesordnung ausdrücklich die beabsichtigte Auflösung des Vereins beinhalten.
  2. Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband Gesamtverband e.V.“ (Oranienburger Straße 13-14, 10178 Berlin, Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege) der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Diese Fassung wurde auf der MV am 31.10.2014 beschlossen.

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